IX. Zusammenarbeit von Grundbuchamt und Notar
| 1. Aufgrund des Real Decreto 2537/1994 in Verbindung mit der sogenannten Instrucción
der spanischen Generaldirektion für Register und Notariate vom 02. Dezember 1996 besteht
eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit folgenden Einzelheiten: a) Es besteht nunmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Notars zur Grundbucheinsicht vor Beurkundung eines Immobilienrechtsgeschäfts. Diese erfolgt in der Regel per Telefax. Der Grundbuchrichter ist insoweit zur unverzüglichen Auskunft spätestens drei Tage nach Erhalt der notariellen Anfrage verpflichtet, wobei sich diese auch auf beim Grundbuchamt eingegangene, aber noch nicht eingetragene Urkunden bezieht. Auch hat er über solche Auskunftsgesuche anderer Notare hinsichtlich der angefragten Liegenschaft (Finca) zu informieren, die in den letzten zehn Tagen vor der Anfrage eingegangen sind. b) Von der erfolgten Beurkundung eines Immobiliengeschäftes hat der Notar das Grundbuchamt noch am selben Tage per Fax oder anderweitig zu verständigen unter Angabe von Nummer und Datum des Protokolls, der Parteien, der erworbenen Rechte und der genauen Bezeichnung des Immobilienobjektes. Erfolgt die Benachrichtigung erst während eines Zeitraumes von 24 Stunden ab der Protokollierung, haftet der Notar, falls zwischenzeitlich Verfügungen des Inhabers der Rechte zugunsten Dritter erfolgt sind. Der Grundbuchrichter darf nach Ablauf der 24-Stunden Frist eine vom protokollierenden Notar überreichte Mitteilung hinsichtlich der erfolgten Protokollierung nicht mehr in das Tagebuch eintragen. Dies ist wiederum dem protokollierenden Notar mitzuteilen. Geht die Urkundenausfertigung binnen 10 Tagen ab Protokollierung beim Grundbuchamt ein, so hat die entsprechende vorherige Faxmitteilung rangwahrende Wirkung. 2. Stellt sich nach Eingang der Ausfertigung der Notariatsurkunde beim Grundbuchamt heraus, daß die Faxmitteilung des Notars leichte Unstimmigkeiten gegenüber der Urkunde selbst enthält, wird der sogenannte Asiento de Presentacion vom Grundbuchrichter selbst berichtigt. Handelt es sich dagegen um schwerwiegende Abweichungen, etwa um unrichtige Bezeichnung der Parteien oder des übertragenen Rechts, so verliert der sogenannte Asiento de Presentacion seine Rechtswirkung. Der Eingang der Notariatsurkunde beim Grundbuchamt führt in Fällen dieser Art dazu, daß der Grundbuchrichter einen neuen Asiento de Presentacion also eine neue Art Vormerkung rangwahrender Art in das Tagebuch einträgt. 3. Aufgrund des vorangegangenen notariellen Auskunftsgesuchens hat der Grundbuchrichter eine neun Tage nachwirkende Informationsverpflichtung gegenüber diesem Notar über zwischenzeitlich eingegangene Urkunden, aus denen sich eine veränderte Grundbuchsituation ergeben könnte. Auch hat der Grundbuchrichter über zwischenzeitlich eingegangene Auskunftsersuchen anderer Notare zu berichten. Dies hat binnen 24 Stunden per Telefax zu erfolgen. Die vorgenannten Maßnahmen des spanischen Gesetzgebers sind im großen Zusammenhang mit dem europäischen Verbraucherschutz zu sehen. Die Verantwortlichkeiten der spanischen Notare und Grundbuchrichter sind damit wesentlich verschärft und präzisiert worden. Der spanische Notar ist damit erheblich stärker als früher in die Gesamtabwicklung eingebunden und auch zum Vollzug von Immobilienrechtsgeschäften verpflichtet. Gleichzeitig geht damit eine Verstärkung der Rechte des Konsumenten einher. 4. Die Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt, Katasteramt und Notar ist normiert worden in dem spanischen Gesetz Nr. 13/96 vom 30.12.1996. Gemäß Artikel 50 dieses Gesetzes muß in notarielle Grundstücksurkunden, bei denen es um die Rechtsübertragung oder Verfügung hinsichtlich von Einzelrechten (z. B. Hypotheken etc.) geht, jeweils die Katasternummer (Referencia Catastral) angegeben werden. Die Katasternummer wird jeweils auch in den Grundsteuerbescheiden (IBI) angegeben. Ist die Katasternummer nicht vorhanden, so ist sie beim Katasteramt anzufordern. Ist die Katasternummer nicht zu beschaffen, darf der Notar gleichwohl das Rechtsgeschäft beurkunden; er muß jedoch dem Grundbuchamt das Fehlen der Katasternummer mitteilen. Letzlich liegt es jedoch im Interesse eines jeden Beteiligten des Rechtsgeschäftes, die Katasternummer dem Notar beizubringen, weil für den Fall, daß die Katasterreferenz in der Escritura fehlt, Verwaltungsstrafmaßnahmen gegen die Beteiligten erlassen werden können (zwischen 1000 bis 150000 Peseten). |