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VIII. Das Grundbuch (Registro de la propiedad)

Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Register, in das dingliche oder quasidingliche Rechte an Immobilien eingetragen werden. Es soll damit eine Sicherheit des Rechtsverkehrs erreicht werden. Wer ein Grundstück oder Rechte hieran erwerben will, soll sich vorher verbindlich vergewissern können, ob und in welchem Umfang die Rechte bestehen. Als Titelregister bewirkt die Eintragung Gutglaubensschutz.

Für jedes Grundstück wird ein besonderes Grundbuchblatt eröffnet. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder um ein Baugrundstück handelt. Wohnungseigentum und Geschäftslokale werden als besondere Grundbucheinheiten geführt.

Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das „Registro de la Propiedad“ keine Grundakten; die Kontinuität der Eintragungen ergibt sich grundsätzlich aus dem jeweils letzten Rechtstitel eines bestimmten Grundstücks. Deshalb wird in öffentlichen Urkunden stets auf den Rechtstitel, zum Beispiel auf das Eigentumsrecht des Veräußerers, Bezug genommen und dieses genau umschrieben; es werden alle rechtlich relevanten Tatsachen und Verträge, die sich auf ein Grundstück beziehen, festgehalten. Noch heute werden diese oft umfangreichen Angaben vereinzelt handschriftlich im Grundbuch eingetragen.

Das Eintragungsverfahren wird durch den Antrag, der sich aus dem Übergang des Rechtstitels (Escritura publica) ergibt, in Gang gesetzt. Wer die notarielle Urkunde zur Eintragung vorlegt, gilt als bevollmächtigter Antragsteller. Eine Verpflichtung des beurkundenden Notars zur Vorlage des Rechtstitels beim Grundbuchamt besteht nicht, gleichwohl aber ein entsprechendes Recht. Nach der Beurkundung sollte man sich genau erkundigen, ob der Notar das Eintragungsverfahren durchführt.

Von besonderer Wichtigkeit erscheint der Hinweis, daß das spanische Grundbuchamt nicht von sich aus die Beteiligten auf Änderungen von Rechten hinweist. So erfährt praktisch nur der Erwerber eines Rechts durch Rückgabe der mit der Eintragungsnachricht versehenen Escritura etwas von der Eintragung eines Rechts, nicht hingegen sonstige, im Grundbuch aufgeführte Personen.