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VII. Eigentumserwerb nach Spanischem Recht

Der Erwerb von Grund- oder Wohnungs- eigentum durch Ausländer in Spanien birgt nicht nur sprachliche, sondern auch rechtliche Pro- bleme in sich. Viele Interessenten sind der An-sicht, daß nach dem EU-Beitritt Spaniens auto-matisch die nationale Eigentumsordnung einer supranationalen Rechtsordnung Platz gemacht hat, mithin eine Angleichung stattgefunden hat. Dies ist falsch. Artikel 222 des EWG-Vertrages bestimmt ausdrücklich folgendes:

„Dieser Vertrag läßt die Eigentums-ordnung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unberührt.“

1. Spanisches Erwerbssystem

Das spanische Recht kennt – anders als das deutsche – keine unterschiedliche Art des Eigentumserwerbs an beweglichen und an unbeweglichen Sachen. Der Erwerbsvorgang ist in beiden Fällen der gleiche. Bei der Beurteilung der Rechtssituation sollte man sich von deutschen Vorstellungen freimachen. Die Trennung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Vertrag (Auflassung) ist auf das spanische Recht nicht übertragbar.

Im spanischen Recht gilt die Lehre vom „título“ und vom „modo“. Das bedeutet, daß die Begründung, Übertragung oder Aufhebung ding-licher Rechte einmal vom Vorhandensein eines rechtswirksamen schuldrechtlichen Vertrages, dem „título“, abhängig ist und andererseits von der Übergabe der Sache, dem „modo“. Das heißt, daß das Kausalgeschäft, etwa der Grundstücks- kaufvertrag, den Rechtstitel bildet. In Erfüllung dieses Rechtstitels erwirbt der Eigentümer das Eigentum durch Übergabe der Sache, etwa durch Aushändigung der Schlüssel oder durch faktische Einräumung der Verfügungsmacht („modo“). Demgemäß bestimmt auch Art. 609 des spanischen Código Civil folgendes:

„Das Eigentum wird durch Aneignung erworben. Das Eigentum und die übrigen Rechte an Gütern werden durch das Gesetz, durch Schenkung, durch testamentarische oder gesetzliche Erbfolge als Folge gewisser Verträge mittels Übergabe erworben. Sie können auch durch Ersitzung erworben werden.“

2. Escritura

Art. 1462 des Código Civil bestimmt, daß die Erteilung der öffentlichen Kaufvertrags-urkunde (escritura pública de compraventa) der Besitzübergabe gleichkommt. Das bedeutet regelmäßig, daß bereits mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages eine Übereignung stattfindet.

Hinsichtlich der Form gibt es keine der Bestimmung des § 313 BGB entsprechende Vorschrift für Grundstückskaufverträge im spanischen Recht. Zwar müssen gemäß Art. 1280 Ziff. 1 des Código Civil die Verträge in öffentlicher Urkunde geschlossen werden, die die Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Gegenstand haben. Die Nichtwahrung vorgenannter Form hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Vielmehr kann der Berechtigte nach Art. 1279 des Código Civil von seinem Vertragspartner die Formerfüllung ver-langen. Die Formvorschrift ist im spanischen Recht grundsätzlich kein Gültigkeitserfordernis, vielmehr nur eine Beweisvorschrift. Ein Grund-stückskaufvertrag kann deshalb privatschriftlich oder gar mündlich zustandekommen. Maßgeblich ist die Willenseinigung für das Entstehen des Vertrages und die aufgrund der Willenseinigung tatsächlich folgende Übergabe.

3. Erwerb durch Ehepartner

Im spanischen gesetzlichen Ehegüterrecht gilt nicht das Prinzip der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts, wonach zwischen den Ehegatten grundsätzlich Gütertrennung besteht mit einem späteren Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder bei Tod eines der Ehegatten wahlweise mit einem höheren Erbrecht; vielmehr bestimmt Art. 1.344 Código Civil, daß der von jedem der Ehe-gatten während der Ehe erzielte Erwerb grund-sätzlich gemeinsames Vermögen ist, das bei Beendigung des Güterstandes hälftig auf die Ehegatten verteilt wird.

Zu beachten ist jedoch, daß bei Grunder- werb in Spanien durch einen der ausländischen Ehegatten deren Ehegüterrecht zur Anwendung kommt auf die Frage, ob zwischen den Ehegatten Miteigentum begründet wurde. Ein deutscher Ehepartner, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, erwirbt deshalb ein spanisches Grundstück für sich allein, wenn er allein als Käufer auftritt.

4. Eigentumsbegriff

Das Grundbuch (Registro de la Propiedad) spiegelt vielfach nicht die wahre Eigentums-situation wider. Es kann deshalb zu einem Aus- einanderfallen zwischen dem wirklichen Eigentum und dem sogenannten Bucheigentum kommen, wenngleich an die Eigentümerposition im Grundbuch die Gutglaubensvermutung geknüpft wird. Das bedeutet, daß derjenige, der vom Bucheigentümer gutgläubig ein Recht erwirbt, dieses auch dann rechtswirksam erwirbt, wenn wirkliches Eigentum und Bucheigentum ausein-anderfallen. Der spanische Eigentumsbegriff wird in Art. 348 Código Civil wie folgt definiert:

Eigentum ist das Recht, eine Sache ohne weitere als die im Gesetz festgelegten Beschränkungen zu nutzen und über sie zu verfügen. Der Eigentümer hat gegen den Inhaber oder den Besitzer der Sache einen Herausgabeanspruch.“