VI. Kaufoptionsvertrag
| Im spanischen Grundstücksverkehr sind häufig Kaufoptionsverträge anzutreffen.
Kaufinteressenten, die zwar am Kaufabschluß interessiert sind, aber sich noch nicht
endgültig binden wollen, erhalten auf diese Weise die Möglichkeit, innerhalb der
vertraglich vereinbarten Frist die Kaufoption auszuüben. Der Verkäufer verlangt in der
Regel einen bestimmten Options- preis dafür, daß er dem Käufer das Objekt mittels einer
Kaufoptionsvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum fest an die Hand gibt und sich auch
selber damit bindet. Dieser beläuft sich oft auf 10 % des Kaufpreises und ist auf diesen
bei entsprechender Vereinbarung anrechenbar. Der Kaufoptionsvertrag muß im übrigen auch alle Elemente des eigentlichen Kaufvertrages enthalten, so daß dieser durch einfache Erklärung des Optionsnehmers (Ausübung des Optionsrechts) zum Abschluß gelangt. Der Kaufoptionsvertrag ist im spanischen Código Civil nicht geregelt, jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit ein anerkannter Vertragstyp. Aufgrund der Bestimmung des Art. 14 LH sind Kaufoptionsverträge im Grundbuch eintragbar, wenn dies besonders vereinbart worden ist, der vereinbarte Preis bestimmt wurde und der Optionszeitraum, der nicht länger als vier Jahre sein darf, angegeben ist. Bisweilen verlangt der Käufer, daß der Optionsbetrag auf ein besonderes Bankkonto einbezahlt wird und sein Vertragspartner bzw. der eingeschaltete Makler erst wie folgt über den Optionsbetrag verfügen darf:
Eine entsprechende Bankbestätigung, daß der Optionsbetrag im Sinne der zuvorgenannten Verfahrensweise blockiert ist, kann auf Wunsch der Beteiligten von der zuständigen Bank ausgestellt werden. |