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VI. Kaufoptionsvertrag

Im spanischen Grundstücksverkehr sind häufig Kaufoptionsverträge anzutreffen. Kaufinteressenten, die zwar am Kaufabschluß interessiert sind, aber sich noch nicht endgültig binden wollen, erhalten auf diese Weise die Möglichkeit, innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist die Kaufoption auszuüben. Der Verkäufer verlangt in der Regel einen bestimmten Options- preis dafür, daß er dem Käufer das Objekt mittels einer Kaufoptionsvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum fest an die Hand gibt und sich auch selber damit bindet. Dieser beläuft sich oft auf 10 % des Kaufpreises und ist auf diesen bei entsprechender Vereinbarung anrechenbar.

Der Kaufoptionsvertrag muß im übrigen auch alle Elemente des eigentlichen Kaufvertrages enthalten, so daß dieser durch einfache Erklärung des Optionsnehmers (Ausübung des Optionsrechts) zum Abschluß gelangt. Der Kaufoptionsvertrag ist im spanischen Código Civil nicht geregelt, jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit ein anerkannter Vertragstyp.

Aufgrund der Bestimmung des Art. 14 LH sind Kaufoptionsverträge im Grundbuch eintragbar, wenn dies besonders vereinbart worden ist, der vereinbarte Preis bestimmt wurde und der Optionszeitraum, der nicht länger als vier Jahre sein darf, angegeben ist.

Bisweilen verlangt der Käufer, daß der Optionsbetrag auf ein besonderes Bankkonto einbezahlt wird und sein Vertragspartner – bzw. der eingeschaltete Makler – erst wie folgt über den Optionsbetrag verfügen darf:

  • Bei Nichtausübung des eingeräumten Optionsrechts durch den Käufer erst nach Ablauf der Optionsfrist.
  • Bei Ausübung des Optionsrechts erst mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages.

Eine entsprechende Bankbestätigung, daß der Optionsbetrag im Sinne der zuvorgenannten Verfahrensweise blockiert ist, kann auf Wunsch der Beteiligten von der zuständigen Bank ausgestellt werden.