V. Etappen der Kaufabwicklung
| Andere Länder, andere Sitten. Spanien ist anders als Deutschland, auch der Weg zum
Immobilieneigentum. Endstation Sehnsucht ist in beiden Ländern der Grundbucheintrag als
Eigentümer. Doch die Wege sind unterschiedlich. Wie die Kaufabwicklung üblicherweise in
Spanien vonstatten geht, sei kurz aufgezeigt: 1. Üblicherweise einigen sich Verkäufer und Käufer über die Konditionen des Kaufver-trages in einem privatschriftlichen Vertrag (Contrato privado). Dieser regelt die Beschaffenheit des Kaufobjektes, die Zahlungskonditionen, wer Steuern und Übertragungskosten zahlt, den Übergabezeitpunkt wie auch die Regelung einer eventuellen Übernahme von Inventar. Häufig wird ein Kaufoptionsvertrag abgeschlossen, seltener hingegen eine Vereinbarung über Reugeld arras , wonach der Käufer die geleistete Anzahlung verliert, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist den Restbetrag zahlt, während der Verkäufer die doppelte Höhe der Anzahlung an den Käufer leisten muß, sofern er das Objekt während dieses Zeitraums anderweitig verkauft. Bereits in der Verhandlungsphase sollte der Verkäufer Nachweis über folgende Punkte erbringen:
2. Der Notar wird eingeschaltet, nachdem zwischen den Kaufvertragsparteien Einigkeit hergestellt ist. Der Notar prüft die Inhaberschaft der Liegenschaft und die Belastungssituation durch Einholen eines Grundbuchauszugs. 3. Mit Anforderung des Grundbuchauszugs durch den Notar ist das Grundbuchamt verpflichtet, den Notar während eines Zeitraums von 10 Tagen per Fax über Änderungen der Grundbuchsituation zu informieren, z.B. wenn während dieses Zeitraums ein Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder eines Sicherungsarrestes (Embargo) eingeht. 4. Innerhalb der 10-Tage-Frist wird üblicherweise der notarielle Kaufvertrag (Escritura) abgeschlossen. Es werden die Erklärungen der Parteien beurkundet. Der Notar belehrt über die Bedeutung des Kaufvertrages, über die Kosten und Steuertragung etc.. Es empfiehlt sich, erst zu diesem Zeitpunkt die Zahlung oder den wesentlichen Teil hiervon zu leisten. Teilweise wird von den Notaren auch die vorherige Hinterlegung des Kaufbetrages auf einem Notarkonto akzeptiert. Mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages geht in der Regel das Eigentum auf den Käufer über. 5. Wird das Objekt finanziert, so bewilligt der Käufer unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrages die Hypothek zugunsten der finanzierenden Bank gegen Erhalt eines Bankschecks. Dieser wird in aller Regel sogleich dem noch anwesenden Verkäufer übergeben. Wird eine bestehende Hypothek abgelöst, so erhält der Hypothekengläubiger den Scheck. 6. Das Grundbuchamt soll noch am Tage der Protokollierung des Kaufvertrages, spätestens einen Tag danach, per Fax von der Beurkundung unterrichtet werden. Der Eingang des notariellen Vermerkblattes beim Grundbuchamt Asiento de presentación bewirkt eine zeitlich befristete Grundbuchsperre und schützt den Erwerber. Nach Zahlung der 6%igen Grunderwerbsteuer und der Grundbuchgebühren erfolgt die Ein-tragung des Käufers im Grundbuch als Eigentümer. |