IV. Enteignungsgarantie
| Die Sicherheit der Immobilieninvestition, ein für den Anleger sehr wesentliches Moment, ist in bezug auf Spanien-lmmobilien gewährleistet: Aufgrund der Bestimmung des Artikels 14 des deutsch-spanischen Niederlassungsabkommens vom 23.4.1970 genießen das Eigentum wie auch vergleichbare Rechte deutscher Staatsangehöriger oder Gesellschaften in Spanien den gleichen Schutz wie er Spaniern auch zusteht. Enteignet werden darf nur zum gemeinen Wohl und gegen eine Entschädigung, die dem Wert des Eigentums entsprechen und außerdem trans-ferierbar sein muß. |