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XX. Erbnachfolge mit deutschem Erbschein

Auf dem deutsch-spanischen Erbschaftsgebiet ist allgemein eine grosse Unsicherheit zu beobachten. Insbesondere wegen möglicherweise mehrerer anwendbarer Rechte – vielfach auch lediglich aufgrund von Sprachschwierigkeiten – gibt es auf diesem Gebiet nur wenige, die den Durchblick haben. Deshalb soll nachstehend versucht werden, die deutsch-spanische Erbschaftssituation anhand der in Deutschland üblichen Umschreibungsurkunde, dem Erbschein, darzustellen.

Im deutsch-spanischen Rechtsverkehr spielt der von deutschen Nachlassgerichten ausgestellte Erbschein deshalb eine grosse Rolle, weil er auch in Spanien amtliche Grundlage dafür ist, wer Erbe oder Miterbe eines deutschen Erblassers ist. Nach dem übereinstimmenden internationalen Erbrecht beider Länder ist das Heimatrecht des Erblassers massgeblich für die Rechtsnachfolge. Ist der Erblasser Spanier, so wird grundsätzlich sein im In- und Ausland belegenes Vermögen nach spanischem Recht vererbt; bei deutschen Erblassern gilt das deutsche Erbrecht auch für in Spanien belegenes Vermögen. Ist der Erblasser Deutscher, so ist der Erbschein von dem oder den Erben beim zuständigen deutschen Nachlassgericht zu beantragen und zwar aufgrund einer notariellen oder konsularischen Erbscheinsverhandlung. Bei dieser müssen unter anderem folgende Urkunden vorgelegt werden:

  • Nationale oder internationale Sterbeurkunde
  • Stamm- oder Familienbücher, aus denen sich der antragstellende Erbe oder Miterbe ergibt
  • Eventuelle weitere Urkunden im Zusammenhang mit dem Nachlass

Das Nachlassgericht stellt nach Prüfung der tatsachlichen und rechtlichen Situation einen Erbschein aus. Für den Erbschein gilt die Vermutung der Richtigkeit. Das hört sich im Gesetzeswortlaut (§ 2.365 BGB) wie folgt an:

„Es wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.“

Der Erbschein genießt „öffentlichen Glauben“, was bedeutet, daß derjenige, der von dem im Erbschein näher bezeichneten Erben einen Gegenstand erwirbt, in seinem guten Glauben geschützt wird. In gleicher Weise werden auch diejenigen geschützt, die Leistungen an den Erbscheinserben erbringen, etwa ein vom Erblasser gewährtes Darlehen an den Erbscheinserben zurückerstatten. Der Erbschein dient in gleicher Weise auch zur Umschreibung von in Spanien belegenem Grundbesitz des Erblassers oder zur Legitimation etwa bei Banken, bei denen der Erblasser Konten unterhielt. Nach Erhalt einer oder mehrerer Ausfertigungen des Erbscheins ist folgendes Prozedere seitens des oder der Erben erforderlich, um an die in Spanien belegenen Vermögenswerte des Erblassers heranzukommen:

  1. Die Ausfertigung des Erbscheins muß mit der Apostille versehen werden.
  2. Es ist eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins in die spanische Sprache zu fertigen.
  3. Es ist eine Internationale Sterbeurkunde zu beantragen, die das zuständige deutsche Standesamt ausstellt.
  4. Es muss eine Negativbescheinigung des Zentralen Spanischen Nachlassregisters angefordert werden.
  5. Aufgrund vorgenannter Unterlagen ist bei einer spanischen Urkundsperson, also einem Notar oder einem Konsul, die sogenannte Erbschaftsannahmeerklärung hinsichtlich des in Spanien belegenen Vermögens zu Protokoll zu geben (Escritura Pública de Aceptación y de Adjudicación de Herencia).
  6. Sodann ist die Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich des in Spanien belegenen Nachlasses vor der zuständigen spanischen Steuerbehörde (Delegación de Hacienda) abzugeben. Bei der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich zu beachten, daß es insoweit kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt. Es kann jedoch in Deutschland die tatsächliche gezahlte spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden.
  7. Aufgrund der vorgenannten Angaben, (also Mitteilung über die Gegenstände des in Spanien belegenen Nachlasses und seines Verkehrswertes) ist die entsprechende Erbschaftsteuer in Spanien zu entrichten.

Die vor einer spanischen Urkundsperson errichtete Erbschaftsannahmeerklärung nebst den oben genannten Unterlagen ist den zuständigen Behörden (z.B. Grundbuchamt zwecks Umschreibung) oder privaten Institutionen (Banken mit Konten des Erblassers) vorzulegen, damit der oder die Erben in die Rechtsnachfolge eintreten können. Ist der Erblasser ein Ausländer und verfügt er über Vermögen in Deutschland, so wird lediglich ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt. Dieser gilt nur für die Rechtsnachfolge von in Deutschland belegenem Vermögen des Erblassers. Ist etwa eine Deutsche mit einem ausländischen Ehemann verheiratet und verstirbt dieser unter Hinterlassung von in Spanien belegenem Vermögen, so bedarf es zwecks Umschreibung des spanischen Grundbesitzes eines besonderen Verfahrens vor spanischen Gerichten.

Wichtig ist stets die Beachtung der Sechs-Monatsfrist der Erbschaftsteuererklärung in Spanien. Wird diese Frist versäumt, werden Säumniszuschläge in nicht unerheblichem Umfang fällig.

In vielen Fällen ist es ratsam, Vermögensverfügungen bereits zu Lebzeiten – „mit warmer Hand“ durchzuführen; auch kann es sich empfehlen, zugunsten von Vertrauenspersonen Vollmachten in öffentlicher Form zu erstellen, aufgrund derer Verfügungen zulässig sind.

Hat der Erblasser insoweit nicht vorgesorgt, sind die oben näher bezeichneten Formalitäten notwendig, damit seine Erben die Rechtsnachfolge antreten können