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II. Bemerkungen zum Standort

Die Feriendomizile der Deutschen in Spanien befinden sich – auf einen groben Nenner gebracht – überall dort, wo Meer und Sonne anzutreffen sind. Die Costa Brava, gut per Auto, per Bahn oder per Flugzeug zu erreichen und gleich hinter den Pyrenäen liegend, ist das nächste und auch sehr beliebte Ziel von Anlegern, nicht zuletzt wegen ihrer landschaftlichen Reize. Die Costa Blanca südlich von Tarragona und nördlich von Almeria ist zwar weiter entfernt, dafür aber auch wärmer und mit herrlichen Sandstränden versehen. An der Costa del Sol – mit dem Haupttummelplatz Torremolinos und dem Jet-Set-Treffpunkt Marbella – weht im Sommer wie im Winter ein mildes Lüftchen, das die unmittelbare Nähe Afrikas spüren läßt. Manchmal rauh geht es dagegen zu an der südatlantischen Küste Spaniens, der Costa de la Luz, also an den weitgehend noch unberührten Küstenstrichen zwischen Gibraltar und Portugal. Im Gegensatz zu den eben genannten Küstenregionen ist die Nordwestküste Spaniens, die sich von der Biscaya bis nach Portugal hinzieht, für den ausländischen Interessenten noch weitgehend ein unbekanntes Gebiet.

Dagegen sind die Inselgruppen der Balearen und Kanaren als Standort für den Residenztourismus längst entdeckt. Hier läßt sich die Beobachtung machen, daß in den frühen Jahren des Immobilienerwerbs zunächst die großen Inseln wie Mallorca, Teneriffa und Gran Canaria „entdeckt“ wurden und das Interesse sich jetzt verstärkt den kleineren Inseln wie Ibiza, Menorca, Lanzarote, La Palma, Gomera und Hierro zuwendet.

Grund hierfür ist nicht zuletzt die Tatsache, daß diese kleineren Inseln von den Bausünden der größeren Inseln bzw. ganzer Küstenstriche verschont geblieben sind. Das Bewußtsein für Landschaft, Natur und Bauen hat sich heutzutage auch erheblich geändert. Ein Beispiel dafür ist Lanzarote: eine Insel ohne Hochhäuser, auf der die Naturschönheiten dominieren. Das spanische Küstengesetz -Ley de Costas- Nr. 22/88 vom 28.7.1988 – hat als wichtigste Neuregelung die Schaffung eines hundert Meter breiten Schutzstreifens von der Küste an landeinwärts gebracht, der grundsätzlich nicht mehr bebaut werden darf, sofern kein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt ist. Soweit jedoch rechtskräftig festgestellte Bebauungspläne vorhanden sind, hat die Schutzzone eine Breite von nur zwanzig Metern. Das Gesetz hat ein Vorkaufsrecht des Staates für diejenigen Gebäude geschaffen, die in einer Küstenzone von 500 m liegen. Eine der Zielsetzungen dieses Gesetzes ist es, entsprechende Küsten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. In den Schutzzonen sind nur noch Erhaltungsmaßnahmen zulässig, nicht hingegen eine Ausweitung des Bauvolumens.