XIX. Erbsituation
| Deutsche Erbschaften in Spanien Der Traum vom eigenen Haus oder Appartement steht nicht von ungefähr ganz hoch auf der Wunschscala vieler Menschen. Der Gedanke an einen angenehmen Lebensabend schwingt hierbei sicherlich unhörbar mit. Auslandsanlagen stehen auch im Hinblick auf günstige, klimatische Verhältnisse hoch im Kurs. Auf diese Weise sind Hunderttausende von Bundesbürgern zu Grundeigentum in Spanien gekommen. Wer sich in dieser glücklichen Situation befindet, meint häufig, der Vorsorge schon genug getan zu haben. Gedanken an das Wie des Vererbens werden vielfach verdrängt. Wer denkt schon gerne an seinen eigenen Tod? Auch die Erben werden oft mit dem angefallenen Erbe nicht recht glücklich, weil sie nicht wissen, wie sie das mit der Umschreibung, Erbschaftsteuern, Testamenten, Erbscheinen und einem ausländischen Grundbuch am besten bewerkstelligen sollen. Schließlich sind derartige Lebenssachverhalte heute nur bezogen auf die heimische Umgebung und ohne sprachliche Probleme auch nicht als alltäglich zu bezeichnen. Deutsches Erbrecht maßgeblich Wenngleich für deutsche Staatsangehörige mit beweglichem oder unbeweglichem Vermögen in Spanien deutsches Erbrecht maßgeblich für die Vererbung ist, gibt es doch viele Besonderheiten wegen der Belegenheit dieser Nachlaßgegenstände in Spanien. Denn es sind spanische Register, in denen die Umschreibung vollzogen werden muß. Nach spanischem Recht gehört eine Erbschaftsannahmeerklärung (declaración de aceptación de herencia) dazu. Der Erbe erklärt darin in notarieller oder konsularischer Form und in bezug auf das Grundeigentum, bewegliches Vermögen oder Bankkonten des Erblassers in Spanien, daß er die Erbschaft annehmen möchte. Das deutsche Erbrecht sieht eine entsprechende Erklärung für den inländischen Nachlaß nicht vor, weil es von der Fiktion des automatischen Anfalls ausgeht. Deshalb sollten in die, in spanischer Sprache abzugebende Erbschaftsannahmeerklärung auch nur diejenigen Vermögensgegenstände des Nachlasses aufgeführt werden, die sich in Spanien befinden und damit auch der spanischen Erbschaftsteuer unterworfen sind. Sechsmonatsfrist beachten Es empfiehlt sich, diese Erbschaftsannahmeerklärung nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern bereits kurz nach Klärung der Erbschaftssituation (liegt ein notarielles Testament vor? Kann aufgrund eines privatschriftlichen Testaments oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein Erbschein in der Bundesrepublik beantragt werden?) die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Die Frist in erbschaftsteuerlicher Hinsicht beläuft sich auf sechs Monate ab dem Sterbetag. Auf diese Weise entgeht der Erbe steuerlichen und sonstigen Nachteilen in Spanien. Es gilt, dem zu Bedenkenden das Schicksal zu ersparen, das schon manch einem Erben spanischer Vermögenswerte zuteil wurde: Bis zum tatsächlichen Antritt der Erbschaft und der Eintragung des Rechtsübergangs auf den Erben im Grundbuch verstrichen so viele Jahre, daß aus dem glücklichen Erben selbst ein Erblasser wurde, dessen Erben wiederum wegen der noch komplizierter gewordenen Rechtslage nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Rechtsnachfolge hatten. |