XVIII. Eigentümergemeinschaften
| Eigentümergemeinschaften kann es sowohl unter Wohnungseigentümern als auch unter
Eigentümern von Einzelhäusern in einer Urbanisation geben. In beiden Fällen besteht
eine Verpflichtung des einzelnen Eigentümers, sich an den Gemeinschaftskosten durch
Zahlung der quotenmäßig auf ihn entfallenden Umlagen zu beteiligen. Weil ausländische Grundeigentümer mit Besitz in Spanien jedoch in der Regel ihren Wohnsitz im Ausland haben und sich um ihr Grundeigentum nicht selbst kümmern können, erfolgt die Wahrnehmung der Eigentumsrechte durch Dritte. Hierbei ist streng zu unterscheiden zwischen Bewirtschaftung und Verwaltung. Bewirtschaftung bedeutet die wirtschaftliche Nutzung des Eigentums insbesondere durch Verpachtung oder durch Vermietung. Die Verwaltung hingegen bezieht sich nicht auf die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums. Es handelt sich hierbei vielmehr um Wahrnehmung von Gemeinschaftsaufgaben mit Bezug auf das einzelnen Personen zustehende Eigentum. Eine Vermischung der Begriffe Bewirtschaftung und Verwaltung tritt häufig deshalb ein, weil aufgrund vertraglicher Abmachungen die Bewirtschaftung einer in Spanien ansässigen Person übertragen worden ist, die häufig auch die Verwaltung ausübt. Dem Präsidenten einer spanischen Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt zwar als ureigenste Aufgabe die Verwaltung; er kann jedoch zusätzlich auch mit der Bewirtschaftung des Wohnungseigentums betraut werden. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen Beauftragung durch jeden einzelnen Wohnungs- oder Geschäftsraumeigentümer. Mehrheitsbeschlüsse in Bewirtschaftungsfragen gibt es nicht, weil diese das Eigentumsrecht in seinem Wesen berühren und beeinträchtigen würden. Von der Eigentümergemeinschaft streng zu unterscheiden ist der Begriff Vermietergemeinschaft. Während zur Eigentümergemeinschaft gleich, ob es sich um eine solche nach dem spanischen Wohnungseigentumsgesetz oder um eine Urbanisationsgemeinschaft handelt sämtliche Eigentümer gehören, sind Mitglieder der Vermietergemeinschaft nur solche, die ihr Eigentum wirtschaftlich nutzen und sich deshalb mit anderen vermietungswilligen Eigentümern zu einem sogenannten Pool zusammengeschlossen haben. Die Verordnung über urbanistische Geschäftsführung (Dekret 3288/78) befaßt sich mit der Urbanisationsgemeinschaft und dem sogenannten urbanistischen Unternehmen. Die Gründung einer derartigen Gesellschaft ist aufgrund privater Initiative der Eigentümer möglich. |