XVII. Immobilienerwerb mittels Ratenzahlung
| Bauträgerfirmen, die geplante oder im Bau befindliche Wohnungen oder Einzelhäuser
verkaufen, müssen aufgrund des Gesetzes Nr. 57/68 vom 27. Juli 1968 hinsichtlich der
angezahlten Beträge Versicherungen abschließen oder Bankbürgschaften beibringen, um im
Falle nicht erfolgter Fertigstellung dem Käufer den eingezahlten Betrag zuzüglich einer
6 %igen Verzinsung zurückzahlen zu können. Es empfiehlt sich, in Kaufverträge eine
entsprechende Klausel ausdrücklich aufzunehmen. Der Käufer sollte sich auch
vergewissern, daß tatsächlich die vorhergesehenen Garantien seitens der
Bauträgergesellschaft eingehalten werden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Bauträger macht den Kaufvertrag noch nicht nichtig, wenngleich nach Artikel 7 des Gesetzes die Käuferrechte aus dem Gesetz nicht abbedungen werden dürfen. Die Vorauszahlungen müssen auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, über das nur zur Erfüllung von Verträgen, die mit dem Wohnungsbau im Zusammenhang stehen, verfügt werden kann. Wird die Wohnung oder das Einzelhaus nicht fertiggestellt oder verweigert die zuständige Behörde die Erteilung der Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de Habitabilidad) oder wird verspätet mit dem Bau begonnen, kann aufgrund des Bankavals oder des Versicherungsvertrages die Rückzahlung der Ratenzahlungen zuzüglich einer 6 %igen Verzinsung verlangt werden. |