zurück

XVI. Wohnungseigentum

Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) vom 21.Juli 1960 regelt in seinen 21 Artikeln Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer in bezug auf das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum. Es ist in seinen Grundsätzen durchaus vergleichbar mit dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz. Es regelt, was man darf und was man nicht darf, ohne allzusehr ins Detail zu gehen. Zu den Pflichten der Wohnungseigentümer gehört insbesondere auch die anteilige Zahlung von Strom, Steuern und Verwaltungskosten etc.

Das Parlament der Wohnungseigentümer ist die Eigentümerversammlung. Sie tritt wenigstens einmal jährlich zusammen und wählt einen Präsidenten, der notwendigerweise Miteigentümer sein muß. Der Präsident vertritt die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Weiterhin werden der Verwalter und der Sekretär gewählt, die nicht dem Kreis der Miteigentümer anzugehören brauchen. Wenn es zu keiner Wahl des Sekretärs und des Verwalters kommt, nimmt deren Aufgaben der Präsident wahr. Der Präsident wird allgemein für den Zeitraum eines Jahres gewählt mit der Möglichkeit der stillschweigenden Verlängerung für gleiche Zeiträume. Der Präsident kann durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung abberufen werden.

Der Eigentümerversammlung obliegt es, über alle Maßnahmen Beschlüsse zu fassen, die im weitesten Sinne mit der Gesamtanlage zu tun haben. Ein persönliches Erscheinen des Eigentümers in der Eigentümerversammlung ist nicht erforderlich. Ein mit schriftlicher Vollmacht versehener Vertreter kann dies gleichfalls tun.

Beschlüsse, die den Eigentumstitel oder die Statuten betreffen, müssen einstimmig gefaßt werden. Beschlüssen der Eigentümerversammlung, die die Rechte einzelner Miteigentümer beeinträchtigen, kann widersprochen werden. Dies muß schriftlich innerhalb eines Monats geschehen. Verstreicht die Monatsfrist ab Zustellung eines Versammlungsprotokolls, so gelten die Maßnahmen und Beschlüsse als genehmigt. Bei weniger wichtigen Entscheidungen genügt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, um gültige und rechtswirksame Entscheidungen zu treffen. Bei Streitigkeiten kann der örtlich zuständige Richter angerufen werden. Beschlüsse der Eigentümerversammlung müssen in einem nummerierten Protokollbuch enthalten sein, das entweder vom örtlichen Richter oder von einem Notar durch Stempel und Unterschrift als solches gewidmet sein muß. In dieses Protokollbuch müssen Ort und Zeit der Eigentümerversammlung, Zahl der Erschienenen unter Angabe ihrer Quoten, die Tagesordnung. die wesentlichen Diskussionspunkte und angenommene Beschlüsse eingetragen werden. Das Protokoll ist mit der Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs zu versehen.

Das spanische Wohnungseigentumsgesetz wurde Anfang 1988 auf Teilgebieten reformiert (vergl. spanischer Staatsanzeiger vom 26. und 27.2.1988). Es handelt sich hierbei insbesondere um Regelungen, die das Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Zahlung der Umlagen durch die einzelnen Wohnungs- und Geschäftsraumeigentümer und die entsprechenden Befugnisse des Präsidenten bzw. des Verwalters der Eigentümergemeinschaft.

Ausreichend für die gerichtliche Geltendmachung der Umlagenforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der als Bescheinigung (certificación) ausgestellte Beschluß der Eigentümerversammlung, in der die Höhe der Forderung der Eigentümergemeinschaft festgestellt wird. Diese Bescheinigung wird ausdrücklich als ausreichend angesehen, um gerichtlicherseits eine vorläufige Pfändung des Appartements („embargo preventivo“) im Sinne des Art. 1400 Abs. 1 der spanischen Zivilprozeßordnung in das Vermögen des Schuldners in Spanien, also beispielsweise in sein Appartement, anzuordnen. Voraussetzung für den gerichtlichen Arrest ist die Zustellung des Zahlungsbegehrens der Eigentümergemeinschaft an die Anschrift des Schuldners in Spanien oder, falls eine solche fehlt, an sein Wohnungs- oder Geschäftsraumeigentum in Spanien. Mit anderen Worten ist es bei im Ausland ansässigen Eigentümern nicht mehr erforderlich, eine Zustellung ins Ausland vorzunehmen. Wer sich also als Eigentümer eines spanischen Appartements oder Geschäftslokales nicht um seine Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft kümmert, wird es vermutlich bald erleben, ein mit gerichtlichem Arrest versehenes Eigentum in Spanien vorzufinden. Dies kann im Extremfall dazu führen, daß das Eigentum in Spanien nach entsprechender Arrestanordnung aufgrund weiterhin bestehender Zahlungsverpflichtungen zwangsversteigert wird. Deshalb sollte in jedem Falle ein in Spanien ansässiger Zustellungsbevollmächtigter benannt und dem Präsidenten der Eigentümergemeinschaft bekanntgegeben werden, sofern der Eigentümer nicht selbst seinen Wohnsitz in Spanien hat.

Bei Eigentumsübertragung in notarieller Form, also bei Kaufverträgen, Schenkungen, Erbschaften etc. hat der Übertragende zu notariellem Protokoll zu erklären, ob er hinsichtlich seiner Umlagenzahlungen auf dem laufenden ist oder ggf. die Rückstände anzugeben. Erfolgt die Übertragung aufgrund eines entgeltlichen Vertrages (z. B. Kaufvertrag), so haftet der Verkäufer auch noch nach der Eigentumsübertragung für die entsprechenden Umlagen. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise die Höhe der Umlagen zu notariellem Protokoll unrichtig erklärt worden ist.