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XV. Weiterverkauf von Spanien-Immobilien

In der Praxis erfolgt der Weiterverkauf von Immobilien zumeist gleichfalls an nichtresidente Landsleute. Die Verkäufer bestehen in einem solchen Fall darauf, daß der Kaufpreis im Ausland, also z. B. in der Bundesrepublik, gezahlt wird. Bevor der potentielle Käufer sich auf diesen Vorschlag einläßt, möge er – um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden – die devisen- und grundbuchrechtliche Situation der Immobilie genauestens überprüfen. Wenn sich hierbei herausstellt, daß die bestehenden Vorschriften erfüllt und die entsprechenden Eintragungen erfolgt sind, bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Kaufpreiszahlung im Ausland.Allerdings ist ab 01.01.1992 eine Haftung des Käufers für eventuelle Steuerschulden des nichtresidenten Verkäufers in Höhe von 5 % des verbrieften Kaufbetrages eingeführt worden. Insoweit ist der entsprechende Kaufbetrag vom Käufer einzubehalten und an den spanischen Fiskus abzuführen, um selbst nicht in Anspruch genommen zu werden. (Vgl. Ausführungen auf S. 21).

Zu beachten ist weiter, daß der notarielle Kaufvertrag von einer spanischen Urkundsperson, dies kann auch ein Spanisches Generalkonsulat im Ausland sein, protokolliert werden muß.