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XI. Neubauerklärung

Die Bebauung eines Grundstücks muß dem Grundbuchamt durch eine notariell beurkundete Erklärung (Declaración de Obra Nueva) angezeigt werden. Inhalt der notariellen Neubauerklärung ist eine genaue Beschreibung des Gebäudes oder der vorgenommenen Veränderung sowie eine Wertangabe.

Bei dieser Neubauerklärung wirken in der Regel der Architekt und der Bauunternehmer mit. Voraussetzung für die Eintragung des Gebäudes im Grundbuch ist die Zahlung einer Stempelsteuer in Höhe von 0,5 % des angegebenen Wertes. In der Praxis kommt es häufig vor, daß Grundstücke schon jahrelang bebaut sind, die Neubauerklärung jedoch noch nicht abgegeben worden ist. Es ist dringend anzuraten, die tatsächliche Situation in Einklang mit den gesetzlichen Erfordernissen zu bringen, d.h. ein tatsächlich bebautes Grundstück auch mit einer Neubauerklärung (escritura pública de declaración de obra nueva) zu versehen. Das Fehlen dieses Erfordernisses erschwert den Verkauf von Grundstücken außerordentlich und führt auch bei Erbfällen zu erheblichen Komplikationen.