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X. Bauen in Spanien

1. Das Königliche Dekret Nr. 1/1992 vom 26. Juni 1992 befaßt sich mit der Bodenmaterie und enthält auch eine Regelung der Raum- und Bodenplanung. Es handelt sich hierbei um eine Neufassung des aus dem Jahre 1976 stammenden spanischen Bodengesetzes.

Das spanische Gesetz über den Boden und die städtische Ordnung (Ley sobre Régimen del suelo y de ordenación urbana) regelt in folgender Rangfolge die Bau- und Bodenplanung: Nationaler Ordnungsplan, territoriale Koordinationspläne, allgemeine gemeindliche Ordnungspläne nebst Durchführungsverordnungen.

Dem nationalen Ordnungsplan wie auch den territorialen Koordinationsplänen kommt übergeordneter Charakter zu; sie bestimmen die grobe Richtung der Raumentwicklung. Der territoriale Koordinationsplan ist ein Flächennutzungsplan, aus dem die eigentlichen Baupläne oder sonstigen Programme zur speziellen städtebaulichen Entwicklung hergeleitet werden.

Die Gemeinde ist grundsätzlich zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Bauinteressenten sollten sich deshalb bereits im Vorplanungsstadium mit den zuständigen Gemeindebehörden in Verbindung setzen, um genaue Angaben über das Ob und gegebenenfalls das Wie der Bebaubarkeit des Grundstücks zu erhalten.Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ( Art. 9 ff.) wird der Boden in folgende Klassen eingeteilt:

a) Städtischer Boden ( suelo urbano).

Mindestens 2/3 des Gebietes muß bereits voll erschlossen sein mit Zufahrt, Energieversorgung, Versorgungsanschlüssen etc.

b) Urbanisierbarer Boden (suelo urbanizable), Artikel 11.

Diese gesetzliche Regelung muß im Zusammenhang mit dem Königlichen Gesetzesdekret Nr. 5/96 vom 07. Juni 1996 gesehen werden. Demgemäß gilt als urbanisierbarer Boden das, was sich aus dem Bodennutzungsplan (Plan General Municipal) im einzelnen ergibt.

c) Nicht urbanisierbarer Boden

Es handelt sich hierbei um Gelände, das einem besonderen Schutz unterliegt wegen seines außergewöhnlichen land-, forst- oder tierwirtschaftlichen Wertes wie auch aufgrund landschaftlicher, historischer oder kultureller Gegegebenheiten oder wegen des Schutzes von Fauna, Flora oder des ökologischen Gleichgewichtes.

Falls in der betreffenden Gemeinde kein Flächennutzungsplan besteht, wird die Einteilung in urbanisierbaren und nicht urbanisierbaren Boden vorgenommen.

2. Baugenehmigung

Jegliche Art von Bebauung, Veränderung an einem Gebäude, Abriß etc. bedarf der Genehmigung (licencia) durch die Gemeinde. Diese wird in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und etwa vorhandenen Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplänen erteilt (Artikel 242,1 Ley del suelo). Die Ablehnung eines Antrages muß in jedem Falle begründet werden. Eine Baugenehmigung kann und wird nur dann erteilt, wenn es sich bei dem Grundstück um Bauland („solar“) handelt.

Zu beachten ist, daß sowohl das Gesetz als auch die Konkretisierung in den entsprechenden Plänen oft strenge Anforderungen an die zu erteilende Baugenehmigung stellen, die Gesichtspunkte berücksichtigt wie Mindestgröße von Baugrundstücken und Art der Bauausführung, die oftmals bis in alle Einzelheiten geregelt ist.

Gelangt der Bauwillige anhand dieser Information zu der Überzeugung, daß sein Bauvorhaben durchführbar ist, kann ein Bauantrag eingereicht werden. Diesem müssen eine Bescheinigung über die Bebaubarkeit des Grundstückes und genaue Baupläne beigefügt sein, die ein bei der zuständigen Architektenkammer eingetragener Architekt abzeichnet. Die Architektenkammer prüft den Antrag; erst danach kann er der Gemeinde zur Genehmigung vorgelegt werden.